Das Thema Prostitution wurde in der deutschen Gesetzgebung des gesamten 20. Jahrhunderts stets äußerst stiefmütterlich und abwertend behandelt. Gerichte stuften Prostitution als „gemeinschaftsschädlich“ ein, Prostituierte wurden auf eine Stufe mit Berufsverbrechern gestellt. Die prostitutive Tätigkeit wurde als sitten- und sozialwidrig eingestuft, war nach dem konservativen Moralbegriff „unanständig“, im westlichen Nachkriegsdeutschland aber legal. Der „Hurenlohn“ war nicht einklagbar, Sexarbeit in Sperrgebieten stand unter Strafe. Zuhälterei und Ausbeutung von Prostituierten war bereits seit dem Kaiserreich Bestandteil der Strafgesetzbücher und der Straftatbestand lag schon vor, wenn man Prostituierten Räume für die Arbeit vermietete oder Kunden vermittelte. Eine grundlegende umfassende Prostitutionsgesetzgebung existierte nicht, obwohl die Notwendigkeit einer solchen durchaus erkenn bar war. Still ruhte der See!
Erst im Jahr 2000 führten die jahrelangen Diskussionen auf politischer Ebene und die Klage einer Betreiberin vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu einer denkwürdigen Neubewertung der Prostitution. Der Vorsitzende Richter Percy MacLean hatte gesellschaftliche Verbände nach ihrer Bewertung der Sittenwidrigkeit befragt und war zu einer neuen Beurteilung gekommen. Der Leitsatz lautete:
„Prostitution, die von Erwachsenen freiwillig und ohne kriminelle Begleiterscheinungen ausgeübt wird, ist nach den heute anerkannten sozialethischen Wertvorstellungen in unserer Gesellschaft – unabhängig von der moralischen Beurteilung – im Sinne des Ordnungsrechts nicht (mehr) als sittenwidrig anzusehen.“ (1)
Ein Umdenkprozess war angestoßen worden, dem dann nur ein Jahr später auch weiteres gesetzgeberisches Handeln folgte.
ProstG … Mehr Rechte für Prostituierte, aber keine generelle Regulierung des Prostitutionsgewerbes
Bereits im Jahr 2001 wurde das sogenannte Prostitutionsgesetz (ProstG) unter der rot-grünen Koalition aus SPD und Grünen (Kabinett Schröder/Fischer) beschlossen und 2002 eingeführt. Die FDP und die damalige PDS stimmten dem Gesetz zu, die CDU/CSU lehnte es ab. Das ProstG – Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – war ein Meilenstein, der die rechtliche und soziale Stellung von Prostituierten verbessern sollte und mit dem die vorher geltende generelle Sittenwidrigkeit von bezahlten sexuellen Dienstleistungen aufgehoben wurde. Prostituierte erhielten u. a. den theoretischen Zugang zu den Sozialversicherungssystemen (1) und konnten ihr Honorar fortan beim Kunden einklagen.
Im Kontext wurden 2001 auch die Paragrafen § 180a (Ausbeutung von Prostituier ten) und § 181a (Zuhälterei) des Strafgesetzbuchs (StGB) dahingehend geändert, dass die Schaffung eines angemessenen Arbeitsumfeldes nicht mehr strafbar ist, wenn dabei keine Ausbeutung von Prostituierten stattfindet. Diese Gesetzesänderung ermöglichte es nun, Bordelle legal zu betreiben, ohne als Betreiber:in – wie zuvor – mit einem Fuß im Gefängnis zu stehen. Zudem stellte der Europäische Gerichtshof im Jahr 2001 fest, dass „Prostitution zu den Erwerbstätigkeiten gehört, die Teil des gemeinschaftlichen Wirtschaftslebens im Sinne von Art. 2 EG sind.“ (2)
Allerdings gab es in der Branche nach wie vor erheblichen Wildwuchs und viele Rotlicht-Betreiber nutzten ihre „neue gesetzliche Freiheit“, um Prostituierte (weiter) zu übervorteilen. Rechte und Pflichten waren zwischen den Betrieben und ihren Geschäftspartner:innen nach wie vor nicht ausreichend definiert.
Zur Jahrtausendwende … die Prostitution boomt in Deutschland
In den 2000er-Jahren nahm im Rahmen der gesetzlichen Liberalisierung und der EU-Osterweiterung in den Jahren 2004 und 2007 mit einem Freizügigkeits-Abkommen für EU-Bürger die Anzahl der erotischen Dienstleister:innen in Deutschland merklich zu. Die Aufnahme der Sexarbeit in Deutschland setzte lediglich Volljährigkeit und die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit nach § 2 FreizügG/EU voraus, ein 3-monatiger Aufenthalt wurde ohne Visum oder explizite Aufenthaltsgenehmigung möglich und entsprechend genutzt. Voraussetzung ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen zu können.
Es entstand der geflügelte Begriff „Deutschland ist das Bordell Europas“. Unsere Gesetzgebung galt als die liberalste weit und breit und natürlich war der Prostitutionsmarkt im größten und einkommensstärksten Land der EU finanziell sehr reizvoll. Es öffneten immer mehr Bordelle und Terminwohnungen. Baurechtliche Belange hatten immer noch wenig Bedeutung, die Preise sanken, während die tabulosen Service-Angebote zunahmen. Viel Leistung für wenig Geld! Vieles uferte aus, es entstanden zunehmend Graubereiche, die zu einem gesellschaftlichen Ärgernis wurden. Nein, so konnte es nicht weitergehen!
2013 … Zeit für den Staat zu handeln! – Ergebnis … Das ProstSchG
Es dauerte nach der Einführung des ProstG und dessen Evaluierung über 10 Jahre, bis im Jahre 2013 eine umfassende Neuregelung des Prostitutionsrechts politisch angedacht und auf den Weg gebracht wurde. Im Koalitionsvertrag des Kabinetts Merkel III (große Koalition aus CDU/CSU und SPD) wurde unter dem Aspekt „Zusammenhalt der Gesell schaft miteinander stärken“ das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
„Prostituierte sollen erfasst und geschützt werden! Ausbeutung und Übervorteilung sollen bestraft werden! Betreiberinnen und Betreiber müssen sich an festgeschriebene Regeln halten und benötigen Zuverlässigkeitsprüfung und Konzessionen.“ Der vorherrschenden „Anarchie“ wurde der Kampf angesagt, was vielen Akteuren gar nicht schmeckte und was schließlich dazu führte, dass sich die Spreu vom Weizen trennte. Ein echter Paradigmenwechsel mit überwiegend positiven Folgen!
Umdenken in der Branche führt zu geordneten Strukturen
Als Berater habe ich seit 2016 zahlreiche Betriebe in ganz Deutschland bei der Umsetzung des ProstSchG begleitet und dabei festgestellt, wie schwer es ist, eingefahrene betriebliche Strukturen zu verändern. Das Gesetz änderte die Machtverhältnisse in der Branche: die Rechte der Prostituierten wurden deutlich gestärkt, während den Betreiber:innen umfangreiche Pflichten auferlegt wurden. Den Prozess des notwendigen Umdenkens haben viele Betreiberinnen und Betreiber zunächst nicht ernst genommen und nachfolgend dann Schiffbruch erlitten. Viele „Glücksritter“ mussten ihre Geschäfte aufgeben, der Großteil der legalen Betreiberinnen und Betreiber hat aber hinzugelernt und hält sich an den durchaus strengen gesetzlichen Rahmen.
Der umfangreiche Evaluationsbericht zum ProstSchG, der vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. erarbeitet wurde und am 1. Juli 2025 dem Deutschen Bundestag vorgelegt wurde, belegt die überwiegenden Erfolge des Gesetzes!
An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass es den zunehmenden „privaten illegalen Bereich“ der Prostitution gibt, der die Ordnung gefährdet und der von den legalen Betreiber:innen zu Recht kritisiert wird! Es gibt eindeutig Schwachstellen im System und man kann auch in der Schattenwirtschaft gewinnbringend arbeiten. Als während der Corona-Pandemie die offiziellen Prostitutionsstätten per Verordnung temporär geschlossen waren, verlagerte sich die Prostitution in private Wohnungen oder Air-bnb-Appartements. Flexible Hoteliers drückten auch gerne ein Auge zu, wenn Damen täglich mehrere „Freunde“ empfingen. In jeder größeren Stadt gibt es Appartements auf Zeit, wo nicht nur Handwerker und Geschäftsreisende residieren. Den Ordnungsbehörden fehlt meist das Personal, um den Verstößen wirksam nachzugehen und auch nach dem Ende der Pandemie wird das Geschäftsmodell fortgesetzt. Gewaltdelikte gegen Sexarbeiter:innen finden fast ausschließlich im illegalen Bereich statt, wo die Akteure allein arbeiten. Die Vermieter:innen kassieren lediglich ihre Miete, sind nicht vor Ort und stellen auch keine Security oder Aufsicht.
Das Jahr 2025 … Zeit für ein Sexkaufverbot und eine Freierbestrafung?
Wie viele andere aus der Branche frage auch ich mich, warum die Gesetzesinitiative der CDU/CSU quasi zur „Unzeit“ kommt. Die Situation war in meiner Wahrnehmung bis zur Einführung des ProstSchG 2017 deutlich prekärer. Das ProstSchG ist pragmatische Politik, mit der man aus der demokratischen Mitte heraus als Große Koalition aus CDU/CSU und SPD erkannte Missstände gezielt anging. Neben der Regulierung der Prostitution wurde ebenfalls unter der GroKo der Tatbestand des Menschenhandels (§ 232 StGB) verschärft.
Sinnvolle Maßnahmen, die auch zum Credo der legalen Betreiber:innen passen:
„Jede Form von Menschenhandel und jede Art von Gewalt gegen Sexarbeiter:innen ist zu verurteilen und muss mit den vorhandenen Mitteln des Staates konsequent verfolgt werden!“
Wo liegt nun die Ursache für den radikalen „Brillenwechsel“ der CDU/CSU? – Der im Gesetzesantrag 2024 (3) vorlegte „emotionsgeladene Lagebericht“ zur Prostitution, schildert in drastischen Formulierungen die vermeintlich katastrophale Lage und begründet damit die unbedingte Notwendigkeit sofort zu handeln. Die Zustände sollen so krass und bedrohlich sein, dass man nicht einmal mehr die gerade stattfindende Evaluation des ProstSchG abwarten kann. Transportiert diese abstrakte „Gefahr-im-Verzug“-Behauptung ein neues konservatives Dogma?
„Mit Dogmatismus haben wir es zu tun, wenn die eigene Weltanschauung als absolute Wahrheit betrachtet wird und man vorhandene Fakten ideologisch vorsortiert!“
Es mangelte dem Antrag der CDU/CSU-Fraktion im Wesentlichen an prüfbaren Fakten. Diese wurden meines Erachtens durch Behauptungen ersetzt, die dem widersprechen, was ich und viele andere in der Branche wahrnehmen. Man muss Prostitution sicher nicht schön finden und kann in einem freien Land auch moralische Einwände erheben, aber vernünftige Politik setzt eine präzise Faktenprüfung voraus, bevor man ein sinnvolles Gesetz quasi „entsorgt“, Rechte von Verfassungsrang (z.B. Art. 12 GG – Berufsfreiheit) einschränkt und Betreiberinnen und Betreibern, die die strengen Regeln befolgen, faktisch ihrer Existenz beraubt.
Werden die Zustände besser, wenn man die Prostitution in die Unsichtbarkeit verschiebt und gerade erst geschaffene Ordnungsstrukturen radikal beseitigt? Was sagen die zuständigen Behörden zu diesem Vorhaben? Wo soll der gesellschaftliche Nutzen sein?
Mein Plädoyer für den Erhalt der legalen Sexarbeit
Der CDU/CSU-Antrag zur Einführung eines Sexkaufverbots verbunden mit einer Freierbestrafung wurde in der abgelaufenen Legislatur nicht mehr abschließend beraten, sondern wurde nach einer Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des deutschen Bundestages durch die sogenannte sachliche Diskontinuität ad acta gelegt. Doch der Antrag kann durch die neue Bundesregierung jederzeit wieder neu oder in veränderter Form eingebracht werden.
Hier appelliere ich an die alten und neuen Volksvertreter der kommenden Regierung und des kontrollierenden Parlaments, bei der Beurteilung der Lage genauer zu arbeiten, die vorliegenden Fakten kritisch zu prüfen, den vorliegenden Evaluationsbericht auszuwerten, Expertinnen und Experten erneut anzuhören und das „für und wider“ nicht dogmatisch zu werten, sondern pragmatisch abzuwägen.
Ein dogmatisches „Schwarz-Weiß-Denken“ schadet der Sache! – Übertriebene Eile führt zu Fehlern! Eine „Entschleunigung“ sollte im politischen Verfahren die Methode „Gefahr im Verzug“ ersetzen. Die Fakten sprechen, wenn man sich denn mit diesen befasst, eine klare Sprache und die nüchterne Vernunft sollte einer neuerlichen, weniger emotionsgeladenen Debatte den Weg bereiten.
Der Prostitution ist zu wünschen, dass sie in Deutschland „in guter Verfassung“ bleibt! Ständige Paradigmenwechsel führen nicht zur Ordnung, sondern zu zunehmen der Unsicherheit.
Fußnoten:
(1) Kommentar Susanne Benöhr zu VG Berlin, 01.12.2000 – 35 A 570.99: (2) EuGH v. 20. November 2001 – Rs. C-268/99 (3) Gesetzesantrag CDU/CSU 2024
Howard Chance – Unternehmensberater und Publizist
Düsseldorf – Frankfurt am Main – Berlin

