Das ProstSchG trat am 01. 07. 2017 in Kraft. Vorausgegangen waren lange und detaillierte Diskussionen. Während die einen sich eine Ergänzung oder Übertragung des Paradigmenwechsels des ProstG auf alle anderen relevanten Gesetze vorstellten, forderten andere das genaue Gegenteil, nämlich die Einführung des sog. Nordischen Modells. Dabei blieben die Ergebnisse der Evaluation des ProstG so gut wie unberücksichtigt.
Schon bei genauer Betrachtung des Gesetzes stellt sich die Frage, inwieweit das Ziel, das allein schon der Name in sich trägt – Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) – so zu erreichen ist. Denn inhaltlich geht es mehrheitlich um eine engmaschige ordnungspolitische Kontrolle der Sexarbeiter:innen und eine Einordnung der Prostitutionsstätten in ein Sonder-Gewerberecht.
Eine bedeutende Schwierigkeit ergibt sich aus unserem Föderalismus: 16 Bundesländer hatten das ProstSchG umzusetzen und letztendlich die Ausführung den Kommunen übertragen mit der Konsequenz, dass ein Flickenteppich von uneinheitlichen Regelungen und Auslegung des Gesetzes vorherrscht. Sicherlich wird die Evaluation des ProstSchG dies offenlegen, wie auch das allgemein festzustellende Umsetzungsdefizit.
Prostitutionsstätten …
Konsequent wurde die kleine Verbesserung für Prostitutionsstätten, die das ProstG von 2002 enthielt, um den gewerberechtlichen Teil ergänzt. Für Prostitutionsstätten kann eine sog. Erlaubnis beantragt werden, die der Konzession im Gewerberecht gleich kommt. Damit wurde erstmalig eine Rechtssicherheit geschaffen, die es für andere Gewerbe seit jeher gibt. Prostitutionsstätten können jetzt nicht mehr einfach – z. B. aus moralischen Gründen – geschlossen werden, sondern nur wenn sie gegen Auflagen verstoßen (aber auch dann muss ihnen zunächst die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu heilen bzw. nachzubessern). Damit erhalten Prostitutionsstätten die Rechtssicherheit, die sie brauchen für das Eingehen von finanziellen Verpflichtungen (wie Mieten) und Einrichtungs- und Umbaukosten.
Leider hat der Gesetzgeber hier keine Differenzierung nach Größe und Art der Prostitutions-stätte vorgenommen. Alle rechtlichen Rahmenbedingungen und Auflagen, wie ein Notrufsystem oder Sanitäranlagen, gelten für alle einheitlich. Dadurch werden kleinere Prostitutionsstätten und die in Altbauten benachteiligt: sie verfügen über ein geringeres Kapital und kleinere Einnahmen als die großen Häuser; in Altbauten lassen sich Auflagen kaum umsetzen, wie z.B. bei Sanitäranlagen.

Eine weitere Hürde stellt der Hinweis in § 12 Abs. 7 ProstSchG auf das Baurecht oder eine Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG dar. Denn das Baurecht und das Baunutzungsrecht enthalten keine Regelungen bzgl. Prostitutionsstätten. Selbst das Wort Prostitution taucht hier nicht auf.
Einzelne Bauämter stützten meist ihre Entscheidung auf ein in Eilverfahren ergangenes Gerichtsurteil. Lärm durch an oder abfahrende Kunden, Schmutz im Eingangsbereich, also negative Begleiterscheinungen, wurden als typisch für alle Prostitutionsstätten unterstellt. So kam es meist zur Ablehnung einer Baunutzungsgenehmigung für eine Prostitutionsstätte im Wohn- und Mischgebiet. Doch diese gilt als Voraussetzung für die Beantragung der Erlaubnis nach dem ProstSchG.
Erst die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig (1) schaffte für die Behörden die Möglichkeit der Aufhebung des Verbots einer Prostitutionsstätte in Mischgebieten und verpflichtete sie zur Einzelfallprüfung – weg von der dem Baurecht ansonsten innewohnenden sog. Typisierung.
Sexarbeiter:innen …
Die in engem Rhythmus zu wiederholende gesundheitliche Beratung und die Registrierung (Personen unter 21 Jahren müssen die gesundheitliche Beratung jedes halbes Jahr vornehmen – die Registrierung 1 x jährlich; Personen über 21 Jahren müssen die gesundheitliche Beratung 1 x jährlich und die Registrierung alle 2 Jahre vornehmen) wird von den meisten Sexarbeiter:innen als diskriminierend und falsch empfunden. Über die gesundheitliche Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt; die Anmeldebescheinigung (umgangssprachlich oft als Hurenausweis betitelt) enthält neben dem Passbild umfangreiche persönliche Daten (Vor und Nachnahme, Geburtsdatum und -ort, die Staatsangehörigkeit und die Bundesländer und Kommunen, wo man tätig sein will). Alternativ kann eine Aliasbescheinigung ausgestellt werden mit der Angabe eines Künstlernamens. Keine andere Berufsgruppe unterliegt solch einer engmaschigen Überprüfung und Kontrolle.
Sexarbeiter:innen beklagen zu Recht, dass sie damit per se als vulnerabel und besonders schützenswert angesehen werden und ihnen Eigenständigkeit, Selbstverantwortung und auch Professionalität aberkannt wird. Auch spricht man ihnen eine gewisse Intelligenz und Lernfähigkeit ab, wenn sie jedes ½ Jahr – jedes Jahr – alle 2 Jahre – erneut beraten und informiert werden müssen.
Als besonders diskriminierend und sogar gefährlich wird die Pflicht zur Mitführung der beiden Bescheinigungen während der Arbeit betrachtet. Denn wegen der Beschreibung der Anmeldebescheinigung „Die Inhaberin/der Inhaber dieses Dokumentes hat eine Tätigkeit nach § 3 ProstSchG angemeldet“ und dem Lichtbild ist zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um eine Person handelt, die der Sexarbeit nachgeht oder nachgehen will. Diese Papiere könnten bei einer Verkehrskontrolle, bei einem Unfall, im Krankenhaus oder zuhause in der Tasche zufällig anderen in die Hände fallen. Natürlich hat so jede Sexarbeiter:in Angst, dass ihre Anonymität in Gefahr ist und das Doppelleben erkannt wird. Beides ist nach wie vor wichtig, denn mit dem ProstSchG sind keineswegs das Stigma und die Diskriminierung von Sexarbeiter:innen verschwunden: es gilt besonders Kinder und enge Angehörige zu schützen.
Paradox wird es, wenn eine junge, im Bereich Sexarbeit unerfahrene Sozialarbeiterin eine langjährig tätige Sexarbeiter:in beraten soll. Hier entsteht dann oft die umgekehrte Situation, nämlich dass die Sexarbeiter:in die Sozialarbeiter:in aufklärt und informiert. Wollen die Behörden lediglich einen Überblick über die Anzahl der Sexarbeiter:innen behalten, reicht eine einmalige gesundheitliche Beratung und Registrierung aus. Sie könnten in der Zukunft daneben weitere Beratungen auf freiwilliger und anonymer Basis anbieten, so wie es seit jeher Usus bei den Gesundheitsämtern nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) ist.
Für die Prostitutionsstätten würde auch eine einmalige „Vorstellung bei der Behörde“ ausreichen: sie dürfen nur Sexarbeiter:innen bei sich arbeiten lassen, die über die entsprechenden Bescheinigungen verfügen. Für die Bordellbetreiber:innen sind dies quasi Rückversicherungen, dass schon eine Behörde die Selbstständigkeit der Sexarbeiter:in überprüft hat und sie sich mehr oder weniger darauf verlassen können. Natürlich liegt es weiterhin in ihrer Pflicht zu überprüfen, ob eine Sexarbeiter:in nicht zur Tätigkeit gezwungen wird, Opfer von Menschenhandel oder einer sonstigen Notlage ist oder geworden ist.
Kund:innen …
Die mehrheitlich männlichen Kunden spielen nach wie vor im Gesetz keine Rolle. Sie bleiben weiterhin unbehelligt und anonym – wohlwissend dass sie die Ehemänner, die Brüder, der Nachbar, der Bäcker, der Richter, der in der Legislative tätige Politiker sind.
Maximal werden sie im ProstSchG mit der Verpflichtung zur Kondombenutzung benannt. Ein Symbolgesetz, was zwar mit einem hohen Bußgeld belegt ist, der Verstoß aber kaum nachzuweisen ist. Dafür müsste die Ordnungsbehörde spontan die Sexarbeiter:in und ihren Kunden im Zimmer überraschen, beide voneinander reißen und dabei überprüfen, ob der Verkehr ohne Kondom stattgefunden hat. So weit gehen die Behörden dann doch nicht!
Resümee …
Das ProstSchG verfolgt den eingeschlagenen Weg des ProstG: grundlegende Rechte wurden endlich auch Sexarbeiter:innen und Bordellbetreiber:innen eingeräumt. Einen Anspruch auf das Honorar zu bestreiten und eine generelle Kriminalisierung gehören der Vergangenheit an. Um eine vollständige Gleichstellung mit anderen Erwerbstätigen und Gewerbetreibenden zu erreichen, darf der Gesetzgeber aber hier nicht stehen bleiben. Weitergehende Forderungen nach Verbesserungen des ProstSchG lassen sich aus den Erfahrungen der letzten 8 Jahre ableiten.
Nach der Veröffentlichung der Evaluation sind Arbeitsgruppen bei allen relevanten Bundesministerien und Bundestagsausschüssen (Bundesministerium für Frauen und Familie, Justiz, Bauen, Gesundheit, Arbeit und Soziales, Finanzen und Inneres) einzurichten. Hier können Fachexperten der jeweiligen Ministerien mit Unterstützung von Sexarbeiter:innen, Bordellbetreiber:innen und ihren Verbänden, aber auch mit Fachberatungsstellen politisch und gesetzgeberisch zusammenarbeiten. Die einzelnen Ergebnisse könnten dann in einem Gesamtpaket verhandelt und beschlossen werden.
Die überwiegend positiven Schritte des ProstG und ProstSchG müssen konsequent weiter verfolgt werden.
Fußnoten:
(1) https://www.bverwg.de/de/pm/2021/71 (2) Der BSD e. V. hat mit der Kampagne https://www.redet-mit-uns.de die Evaluation des ProstSchG aus der Sicht der Betroffenen mit Erfahrungsberichten, Beschreibungen und weiterführenden Informationen begleitet und erste Forderungen formuliert.
Stephanie Klee – Vorständin
BSD – Bundesverband Sexuelle Dienstleistungen e. V.
c/o Zimmervermietung Rose
Rhinstr. 101 – 10315 Berlin
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